Satzung

des

FC Lichtenstein 2025 e.V.

 

I.  Name und Sitz des Vereins

§ 1       Der am 10.01.2025 gegründete und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Verein führt den Namen:

 

„FC Lichtenstein 2025 e.V.“

 

§ 2          Der Verein hat seinen Sitz in Lichtenstein/Württemberg, Theodor-Fontane-Straße 12, 72805 Lichtenstein

 

 

II.  Geschäftsjahr und Vereinsfarben

 

§ 3            Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 4            Der Verein führt die Farben „ rot – weiß „

 

III.  Dachorganisation

 

§ 5          Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinar-ordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

Ferner anerkannt er die Satzungen sonstiger Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und deren Mitglied der Verein ist.

 

 

 

 

 

IV.  Zweck des Vereins

 

§ 6          Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports, der seelischen und körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Organisation eines Übungs- und Trainingsbetriebes;
  • die Ausrichtung von und Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren;
  • die Ausbildung von qualifizierten Übungsleitungen und deren Einsatz.

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft weder einbezahlte Beträge noch aus dem Vereinsvermögen jedwede Entschädigung.

 

Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7          Zur Erreichung dieser Ziele sind sämtliche Einnahmen des Vereins zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.

 

Die Mitglieder der Organe (§17), sowie die Übungsleiter und Betreuer des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Ausschuss.

Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

§ 8          Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

 

V. Mitgliedschaft und Beiträge

 

§ 9          Der Verein besteht aus ordentlichen, aktiven Mitgliedern, Jugendlichen und Schülern aller Geschlechter, die aber zwingend Mitglied in einem der beiden Stammvereine (TV Unterhausen oder TuS Honau) sein müssen, an den FC Lichtenstein aber einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Zudem besteht die Möglichkeit einer passiven Fördermitgliedschaft. Passive Mitglieder müssen nicht in einem der Stammvereine Mitglied sein. Entscheidungen über Art und Form von Mitgliedschaft und Beiträgen sind immer auch mit den Stammvereinen (TV Unterhausen oder TuS Honau) abzustimmen. Ordentliche Mitglieder sind Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche. Angehörige des Vereins im Alter von 6 – 14 Jahren gelten als Schüler. Unter 6 Jahre alte Angehörige des Vereins sind Kinder. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Jugendliche, Schüler und Kinder bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.

 

Für Familien besteht die Möglichkeit, eine Familienmitgliedschaft zu beantragen. Jegliche Mitgliedschaft beginnt an dem Zeitpunkt der Annahme durch den Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.

 

§ 10         Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus und bis Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ggf. Aufnahmegebühren wird mit den Stammvereinen (TV Unterhausen und TUS Honau) gemeinsam festgesetzt.

 

 

VI. Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

§ 11       Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.

Diese Satzung sowie die erlassenen Ordnungen sind für sämtliche Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

 

 

 

 

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt:

a) an der Hauptversammlung teilzunehmen

b) an der Willensbildung innerhalb des Vereins durch Ausübung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts mitzuwirken, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in diesem Zusammenhang die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und

d) an allen Leibesübungen des Vereins zu betreiben.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören besonders:

 

e)            Die Mitteilung von Anschriftenänderungen

f)             Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren

g)            Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Heirat etc.)

 

VII. Ehrung von Mitgliedern

 

§ 12        Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch den Ausschuss in Abstimmung mit den beiden Stammvereinen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Bezahlung der Vereinsbeiträge befreit.

 

§ 13        Die weiteren Regularien der Ehrungen sind in einer gesonderten Ehrungsordnung definiert, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist und vom Ausschuss erlassen wird.

 

VIII. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

§ 14        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss und Auflösung des Vereins. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte an den Verein.

 

 

 

§ 15        Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären. Der laufende Jahresbeitrag muss bezahlt werden. Der Austritt ist an den Vorstand im Sinne des §26 BGB zu erklären.

 

Für die Austrittserklärung Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 16        Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen

 

a)            Wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.

 

b)            Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen.

 

c)            Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Zuständig zur Verfügung des Ausschlusses ist der Vorstand.

Der Ausschluss ist unter Angabe des Ausschlussgrundes dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch hat der Gesamt-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Zugang zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über diesen Einspruch entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung.

 

IX.  Organe des Vereins

 

§ 17        Die Organe des Vereins sind:

 

A)           Der Vorstand

B)           Der Ausschuss

C)           Die Hauptversammlung

 

 

A) Der Vorstand

§ 18        Der Vorstand besteht aus 4 Vorständen.

•             Vorstand TUS

•             Vorstand TVU

•             Finanzvorstand

•             Vorstand Jugend

 

Alle Vorstände sind gleichberechtigt und werden von der Hauptversammlung im Wechsel auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

§ 19        Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und der Haupt- und Mitgliederversammlung.

Der Finanzvorstand ist zudem für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie sind somit allein berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, Verträge jeglicher Art abzuschließen und als gesetzliche Vertreter des Vereins zu handeln. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 20        Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt der andere Vorstand die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung.

 

§ 21        Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrung der satzungsgemäß festgelegten Ziele. Er erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Ausschusses und die Hauptversammlung vor und führt dessen Beschlüsse durch. Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Verfügungen und Anordnungen zu treffen, wenn es das Ansehen oder das Wohl des Vereins erfordert.

 

 

 

 

 

 

 

§ 22        Vorstandssitzungen sind bei Bedarf einzuberufen. Die Einberufung kann durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen.

Über die Sitzungen des Vorstands sind jeweils Protokolle anzufertigen.

Darüber hinaus können zu erweiterten Vorstandssitzungen je nach Notwendigkeit weitere Funktionäre des Gesamt-Ausschusses hinzugezogen werden. Alle Sitzungsteilnehmer sind stimmberechtigt. Beschlüsse bedürfen einfacher Stimmenmehrheit.

 

B) Der Ausschuss

§ 23        Der Ausschuss besteht aus:

1.            Den Vorständen

2.            Dem/Der Schriftführer/in

3.            Den 3 Spielleitern

4.            Den  5 Beisitzern

 

§ 24        Die Ausschusssitzungen beraumt der Vorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal, an.

 

§ 25        Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Falls ein Mitglied an einer zur Beratung stehenden Angelegenheit selbst beteiligt ist, scheidet es bei der Abstimmung aus.

 

§ 26        Der Ausschuss entscheidet über die Angliederung und Gründung weiterer Abteilungen. Er ernennt Ehrenmitglieder und verleiht Ehrennadeln des Vereins. Sache des Ausschusses ist es auch, die Festsetzung der Eintrittsgelder für Veranstaltungen der Abteilungen des Vereins und alle Angelegenheiten zu entscheiden, die in den Geschäftsbereich des Vereins fallen, so auch in Disziplinar- und Schlichtungsverfahren.

Dem Gesamtausschuss obliegt in Abstimmung mit den Ausschüssen der beiden Stammvereine:

•             Die Zuständigkeit über alle finanziellen Vereinsangelegenheiten, die die Zuständigkeit des Vorstands übersteigen und nicht in der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegen.

•             Beschlussfassung zu Widersprüchen von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands.

•             Zur weiteren Regelung von Detailfragen bzw. Zuständigkeiten können, soweit nicht die Zuständigkeit der Hauptversammlung berührt ist, vom Gesamtausschuss entsprechende Ordnungen erlassen werden.

 

 

 

Dies sind insbesondere:

o             die Geschäftsordnung

o             die Ehrungsordnung

o             allgemeine Abteilungsordnungen

o             spezielle Abteilungsordnungen

o             Nutzungsordnungen

•             Die Tagesordnungspunkte können bei der Sitzung bekanntgegeben werden.

•             Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.

•             Über die Sitzungen des Gesamtausschusses sind jeweils Protokolle zu erstellen.

 

§ 27        Der Ausschuss ist ferner zuständig:

 

a)            Zur Schlichtung aller Streitigkeiten zwischen Vereinsangehörigen, sofern diese Streitigkeiten die Interessen des Vereins mittelbar oder unmittelbar berühren.

 

b)            Für die Entscheidung aller Rechtsangelegenheiten des Vereins

 

c)            Zur Verfolgung und Ahndung

 

•             Aller Verstöße gegen die Vereinssatzung und gegen die Satzungen eines Verbandes, dem der Verein angehört

 

•             Alle Fälle vereinsschädigenden Verhaltens von Mitgliedern

 

§ 27a     Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann der Ausschuss jede Art Strafe verhängen, die er nach gewissenhafter Prüfung für gerecht hält. Insbesondere kann er Ermahnungen und Verweise erteilen, aktive Mitglieder zeitweise von jedem Sportverkehr ausschließen und ebenso aktive und passive Mitglieder aus dem Verein ausschließen.

 

§ 27b      Die Art und Weise der Durchführung eines Verfahrens bestimmt der Ausschuss nach freiem Ermessen. Dem Betroffenen ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidungen haben in mündlichen Verhandlungen zu erfolgen und schriftlich zu ergehen. Sie sind dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

 

 

§ 27c     Gegen die Entscheidungen des Ausschusses steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Das Beschwerderecht kann nur innerhalb einer Woche seit Zustellung der Entscheidung ausgeübt werden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdeschrift ist in der Entscheidung anzugeben. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

C) Hauptversammlung

§ 28        Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung darf keine Punkte umfassen, die der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten sind.

 

§ 29        Die ordentliche Hauptversammlung

Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Gemeinde Lichtenstein“ oder durch schriftliche Einladung erfolgen. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

1)            Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände

2)            Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

3)            Wahl der Kassenprüfer

4)            Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

5)            Neuwahlen

6)            Festsetzung der Beiträge

7)            Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

8)            Beschlussfassung über Satzungs-änderungen und Auflösung des Vereins

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstandssprecher eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen. Ausgenommen sind hiervon Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 29a    Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 29b    Um zu verhindern, dass die gesamte Vereinsleitung auf einmal zurücktritt, wird die Wahl des Vorstands und des Ausschusses jeweils zur Hälfte im jährlichen Wechsel vollzogen.

 

 

§ 30       Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

 

1.            Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

 

2.            Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

 

3.            Eine außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche. Sie muss ebenfalls 10 Tage zuvor den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden.

 

 

X. Finanzverwaltung

 

§ 31        Die Verwaltung des Vermögens ist Aufgabe des Finanzvorstandes. Diesem obliegt die Führung der Geld- und Rechnungsgeschäfte, die er unter persönlicher Haftung besorgt. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich und übersichtlich Buch zu führen und die Belege zu sammeln. Er erstattet in der Hauptversammlung den Kassenbericht. Fortlaufend hat eine Prüfung der Kasse und Belege zu erfolgen. Diese Prüfung ist durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.

 

§ 32       Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins stehen unter der Kontrolle des Ausschusses. Der Vorstand ist verpflichtet im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung eine genaue Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Der Finanzvorstand erledigt die Mitgliederverwaltung

 

 

 

XI. Der Schriftführer

 

§ 33        Der Schriftführer hat alle laufenden Vereinsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes oder nach Anordnung des Vorstandes auch selbständig zu erledigen. Er ist dem Vorstand und dem Ausschuss verantwortlich und verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses, sowie an allen Hauptversammlungen teilzunehmen und über diese Protokoll zu führen ( oder hat für eine Vertretung zu sorgen). Die Protokolle sind von einem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Er ist Mitglied des Ausschusses.

 

XII. Verantwortlichkeit

 

§ 34        Die Funktionäre des Vereins sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten mit größter Sorgfalt und tunlichster Schnelligkeit genau nach den Satzungen des Vereins zu erfüllen. Sie sind dem Verein gegenüber verpflichtet und verantwortlich. Bei schuldhaftem oder grob fahrlässigem Vergehen gegen diese Vorschriften können Regressansprüche gestellt werden.

 

XIII. Haftpflicht- und Sportunfallversicherung

 

§ 35        Alle Mitglieder des Vereins sind über den Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) in eine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung einbezogen.

 

§ 36        Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden gefahren und Schäden.

 

XIV. Namensänderung und Auflösung des Vereins

 

§ 37         Eine Änderung des Namens oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Namensänderung oder Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins  zu gleichen Teilen auf die beiden Hauptvereine, TuS Honau VR 3501133 und TV Unterhausen VR 350226, , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 6 der Satzung zu verwenden haben.

 

 

 

XV. Datenschutz

 

§ 38  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die 

 

personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

 

"Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen."

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.